AM

  • Zweirädrige Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit nicht mehr als 50ccm oder einer maximalen Nenndauerleistung von 4 KW im Falle von Elektromotoren.
  • Dreirädrige Kleinkraftfahrzeuge und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 KW im Falle von anderen Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 KW im Falle von Elektromotoren.
  • Mindestalter: 15 Jahre.

A1

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 KW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 KW/Kg nicht übersteigt.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Km/h und einer mit einer Leistung von bis zu 11 KW.
  • Mindestalster 16 Jahre.

A2

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 KW und b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 KW/Kg, die nicht von einer Leistung von über 70 KW Motorleistung abgeleitet sind.

  • Mindestalter 18 Jahre.

A

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum vom mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Km/h.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 11 KW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 KW.
  • Mindestalter 24 Jahre oder nach zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2.

Mofa

  • Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbel -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 Km/h beträgt (Mofa); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
  • Mindestalter 15 Jahre (16 Jahre bei Mitnahme einer anderen Person).

B196

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 KW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 KW/Kg nicht übersteigt. Die Regelung berechtigt nur zu Fahrten im Inland.
  • Mindestalter 25 Jahre und Vorbesitz der Klasse B seit mindestens 5 Jahren.